Einfache, das heißt ungesicherte, elektronische Dokumente bieten grundsätzlich keine Gewähr für die Urheberschaft und Unverfälschtheit, da sie spurenlos verändert werden können. Anders liegt es bei Urkunden: Die Anordnung des Textes, die äußere Beschaffenheit des Trägermaterials und die Unterschrift sind starke Indizien für die Authentizität und Integrität. Um keinen Beweisverlust in der zunehmend elektronisch geführten Welt im Vergleich elektronischer Dokumente zu den herkömmlichen Papierurkunden zu erleiden, gibt es verschiedene Sicherungsinstrumente wie die qualifizierte Signatur als Verschlüsselungsverfahren oder die De-Mail als Transportmedium. Die Beweiskraft dieser besonders gesicherten elektronischen Dokumente wird untersucht. Dabei werden die bestehenden Regelungen in der Zivilprozessordnung, insbesondere im Augenscheinsbeweisrecht, und die Vorschriften der europäischen eIDAS-Verordnung beleuchtet.
Weiterführende Informationen
Serie / Reihe: Schriften zum Prozess- und Verfahrensrecht
Personen: Rupp, Susanne
Standort: BSP Jura
PZ 3800 R946
Rupp, Susanne ¬[Verfasser]:
¬Die¬ Beweisführung mit privaten elektronischen Dokumenten : eine Untersuchung der §§ 144, 371, 371a ZPO sowie der Vorschriften der eIDAS-Verordnung über Vertrauensdienste / Susanne Rupp. - 1. Auflage. - Baden-Baden : Nomos, 2018. - 377 Seiten. - (Schriften zum Prozess- und Verfahrensrecht; Band 1)
ISBN 978-3-8487-5341-3 kartoniert : EUR 98.00
Datenverarbeitung und Recht - Buch